Disclaimer werden auf Webseiten angebracht, weil sich der Bereitsteller der Webseite dadurch juristischen Schutz vor Schadenersatzansprüchen, Klagen und Abmahnungen verspricht. Schlecht gemachte Disclaimer sind jedoch in der Vergangenheit selber zum Ziel von Abmahnungen geworden.
Dies belegt eindeutig, dass sich Webseitenbetreiber mit einem Disclaimer nicht absichern können, unbedachte Disclaimer jedoch selbst juristische Schwierigkeiten auslösen können. Zwei Beispiele:
Der „Keine Haftung für irgendwas“ Disclaimer
Der Haftungsausschluss mittels Disclaimer erfreut sich bis heute großer Beliebtheit. Obwohl er juristisch meist als sinnlos, aber immerhin unproblematisch angesehen wird, gibt es auch Situationen, in denen der Disclaimer „Die Inhalte dieser Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“ zu Problemen führt.
So erklärte das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil bereits im Jahr 2012 diesen Hinweis für rechtswidrig auf Webseiten, die Produkte oder Dienstleistungen verkaufen. Im Wettbewerbsrecht sind wahrheitsgemäße und verbindliche Angaben zu Produktbeschaffenheit und Preisen verpflichtend vorgesehen. Der genannte Disclaimer eignet sich dazu, diese Angaben auf einer Verkaufsseite als unverbindliche Angaben, die sich ändern können, erscheinen zu lassen.
Dies verletzt natürlich das Wettbewerbsrecht und Mitbewerber können unter Umständen sogar Schadensersatz für die unrechtmäßige Wettbewerbsverzerrung verlangen. Die Verwendung eines Disclaimers hat dem Webseitenbetreiber hier zusätzlichen Ärger und Kosten eingebracht.
Der Anti-Abmahn Disclaimer
Als vor einigen Jahren die Mitteilung durch das Internet geisterte, man könne sich mit einem Disclaimer gegen teure Abmahnungen schützen, indem man diesen schon im Disclaimer widerspreche, fügten zahlreiche Betreiber von Webseiten einen sinngemäßen Zusatz wie: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontaktaufnahme“ als Disclaimer hinzu. Die Idee davon war, dass jemand, der einen Regelverstoß auf der Webseite beseitigt haben wollte, zuerst den Webseitenbetreiber kontaktieren musste, damit dieser den Mangel abstellen konnte und so keine teure Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgelöst wurde.
Als ein Webseitenbetreiber mit solchem Zusatz im Disclaimer einen Mitbewerber abmahnen ließ, verweigerte dieser mit Hinweis auf den Disclaimer des Abmahners die Zahlung und wurde verklagt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage jedoch Ende Januar 2012 abgewiesen. Begründung dafür war, dass der Kläger versuchte, in seinem Disclaimer Regeln für seine Mitbewerber festlegen zu können, ohne sich jedoch selbst daran zu halten.
Der eigene Disclaimer, der den Erhalt von Abmahnungen ausschließen sollte, hatte dafür gesorgt, dass die Abmahnungen des Webseitenbetreibers als rechtsmissbräuchlich angesehen wurden. Außerdem gibt es für Abmahnungen gesetzlich festgelegte Regeln, die natürlich mehr Rechtskraft haben als ein privater Disclaimer.
Auf Disclaimer verzichten?
Die Bereitsteller von Webseiten sollten die Verwendung von Disclaimern genau überlegen. Es ist dringend davon abzuraten, irgendwelche angeblich juristisch einwandfreien Vorlagen aus dem Internet zu übernehmen, ohne sie an die eigene Webseite anzupassen.