Einwilligung oder Belehrung

Seit es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt, herrscht eine gewisse Unsicherheit darüber, ob man auf einer Webseite eine Einwilligung des Benutzers braucht oder ob eine Belehrung reicht. Dabei ist in vielen Fällen eine Belehrung ausreichend und man muss nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen. Eine vorsorgliche Einwilligung kann sogar schädlich sein.

In den Artikeln 13 und 14 der DSGVO wird vorgeschrieben, dass der Betreiber einer Webseite eine Belehrung abgeben muss, was die Benutzung und Verarbeitung von Daten betrifft. Im Mittelpunkt stehen die personenbezogenen Daten. Die Verordnung schreibt dabei vor, dass folgende Grundsätze, wie man auch aus anderen Disclaimern kennt, eingehalten werden müssen:

  • Rechtmäßigkeit
  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Richtigkeit
  • Begrenzter Speicherzeitraum
  • Vertraulichkeit

Artikel 6 der Verordnung

Der Artikel 6 der DSGVO ist für die meisten Webseitenbetreiber entscheidend, denn er regelt, wann eine Belehrung ausreicht. Dann nämlich, wenn die Datenerfassung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist“, wie es im Abschnitt f heißt. Ein Online-Shop hat zum Beispiel ein berechtigtes Interesse, Namen, Adresse und andere Daten zu erfassen. Man benötigt dafür keine Einwilligung nach der Datenschutzverordnung. Diese braucht es dann, wenn über diesen Zweck hinaus Daten erhoben werden. Ein Sonderfall ist die Benutzung durch Kinder, bei der in der Regel eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig ist.

Belehrung

Wichtig ist, dass die Webseite auf jeden Fall die Belehrung enthält und auf diese prominent hingewiesen wird. Das kann durch ein Pop-Up geschehen oder durch entsprechende Links im Menü und im Fußbereich der Seite. Die Belehrung muss den Anforderungen des Gesetzes genügen und zum Beispiel darlegen, warum Daten erhoben werden, wie lange sie gespeichert werden und wer die Verantwortlichen für die Webseite sind. Außerdem muss der Besucher auf die zugrundeliegenden Gesetze hingewiesen werden. Die Belehrung muss außerdem in verständlicher Sprache verfasst sein. Entsprechende Vorlagen kann man im Internet finden, es empfiehlt sich aber, einen Fachanwalt drüber schauen zu lassen.