Vor Gerichten in Deutschland wird seit vielen Jahren über Sinn und Unsinn von Disclaimern gestritten. Diese Tatsache allein zeigt, dass Disclaimer offenbar eine gewisse Rechtswirkung haben und die nicht gesetzlich vorgeschriebenen Disclaimer in bestimmten Fällen die Diensteanbieter von Webseiten vor juristischen Konsequenzen schützen können. Dies hat dazu geführt, dass heute zahlreiche Anbieter von Internetseiten Disclaimer verwenden, die entweder juristisch unnötig sind, oder schlicht den gewünschten Haftungsausschluss nicht bieten.
Wovor ein Disclaimer nicht schützt
Wer auf seiner Webseite Beleidigungen oder andere strafrechtlich relevante Inhalte veröffentlicht, kann weder eine Strafe abwenden, noch seine Taten irgendwie durch einen Disclaimer abmildern. Wer zum Beispiel jemanden beleidigt, kann sich durch einen im Disclaimer erklärten Haftungsausschluss nicht vor Strafverfolgung, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen schützen. Auch bei vor Gerichten angestrengten Klagen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und anderer Bestimmungen boten auf der Webseite angebrachte Disclaimer keinerlei juristischen Schutz für den Dienstanbieter dieser Webseiten. Generell liegt dies daran, dass gesetzliche Bestimmungen einen juristisch höheren Wert haben als ein Hinweis darauf, dass man die Haftung für seine Taten ausschließt. Dienstanbieter von Webseiten können sich in der Regel auch auf höherwertiges Rechtsgut als ihren Disclaimer verlassen. So bieten Meinungs- und Pressefreiheit dem Anbieter einer Webseite normalerweise ausreichend Schutz vor Klagen seiner Nutzer. Zum Beispiel kann die Börsen Zeitung selbstverständlich ihre Artikel veröffentlichen und auch die Meinung von ihren Aktienanalysten zu einzelnen Wertpapieren im Internet verbreiten, ohne Gefahr zu laufen, im Nachhinein wegen falscher Anlageberatung auf Schadensersatz verklagt zu werden. Ein Disclaimer ist hier nicht nötig, auch wenn er zur Klarstellung oft verwendet wird.
Disclaimer auf Links zu Webseiten Dritter
Wer einen Weblink auf die Webseiten Dritter veröffentlicht, kann eigentlich nicht dafür haftbar gemacht werden, da dieser Dritte die unter dem Link hinterlegten Inhalte jederzeit ändern kann.
Bis heute ist jedoch nicht endgültig gerichtlich geklärt, wie weit sich dieser Haftungsausschluss genau fassen lässt. Solche Links werden in den allermeisten Fällen ja genau aus dem Grund gesetzt, dass man mit den dortigen Inhalten ausdrücklich einverstanden ist und sich diese zu eigen macht. Trotzdem muss dies nicht zwangsläufig so sein und die Daten dort können jederzeit verändert werden. Oft geht es bei Gerichtsprozessen, die sich diesem Thema widmen, um handfeste Fragen. Wer zum Beispiel auf seiner eigenen Webseite jemanden beleidigt, macht sich strafbar. Wer jedoch auf seiner Webseite auf die Webseite eines Dritten verweist, auf der diese Beleidigung zu lesen ist, könnte sich theoretisch mit einem Disclaimer einer Bestrafung entziehen. Juristisch noch schwieriger wird es, wenn eine solche Beleidigung auf einer Drittseite erst später hinzugefügt wurde. Juristisch ähnlich schwierige Fälle sind Weblinks auf Inhalte, die im Land des Dienstanbieters strafbar, im Land des Drittanbieters, der die verlinkten Inhalte bereitstellt, aber nicht strafbar sind. Grundsätzlich haben Gerichte in Deutschland bis jetzt dabei so entschieden, dass es dabei darauf ankommt, ob der Veröffentlicher der Links Straftaten bewusst ermöglicht oder billigend in Kauf genommen hat, oder von eventuellen Straftaten nichts wissen konnte, weil beispielsweise Inhalte auf Drittseiten erst nachträglich verändert wurden. Ein verwendeter Disclaimer auf der Webseite hat dabei in den meisten Fällen keinen Unterschied gemacht.
Disclaimer vs. gesetzliche Pflichtangaben
Wer in Deutschland eine Webseite betreibt, muss sich an gesetzliche Auflagen halten. An welche genau ist von vielen Faktoren anhängig. Besonders Webseiten, die sich dem Handel mit Waren und Dienstleistungen befassen, werden vom Gesetzgeber dabei mit zahlreichen Auflagen bedacht, die oft das Veröffentlichen von Richtlinien beinhalten. Das sind beispielsweise Richtlinien zum Widerrufsrecht, der Produktsicherheit oder des Datenschutzes. Diese gesetzlichen Pflichtangaben und Pflichthinweise sind jedoch keine Disclaimer im klassischen Sinne.